Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Firma Zeimo
(Stand Januar 2007)


§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Zeimo (Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§2 Vertragsschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma Zeimo 30 Kalendertage gebunden.
2. Der Auftraggeber ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragsnehmers. Lehnt der Auftragnehmer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmern und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§3 Preise, Preisänderungen
1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefer- oder Leistungsdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung bzw. Leistung oder Bereitstellung gültigen Preise des Auftragsnehmers; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§4 Liefer- und Leistungszeiten
1. Liefer- und Leistungszeiten oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Bei Vorliegen von durch den Auftragnehmer zu vertretenden Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen wir die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmern beginnt.
3. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt (u. a. Streik oder Aussperrung) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

§5 Versand und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Verwendung das Werk des Auftragsnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Auf Wunsch des Auftraggebers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§6 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln
1. Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, der Auftraggeber nach den öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers erwarten kann, leistet der Auftragnehmer grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.

Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehlt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

2. Der Auftragnehmer hat Sachmängel der Lieferung bzw. Leistung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Auftraggeber weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

§7 Haftungsbegrenzung
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragsnehmers.

§8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragsnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesen Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§9 Zahlung
1. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
2. Rechnungen des Auftragnehmers sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Rechnungen des Auftragsnehmers über gebrauchte Waren, Ersatzteile und Zubehör sind sofort ohne Abzug zahlbar.
3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt steht nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§10 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Frist nach Abs. 1 gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat [oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat].
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Die Verjährungsfrist beginne bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.

4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort der Zahlung ist Elze, für Lieferungen gilt der Versandtort. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, gilt nach unserer Wahl das für unseren Firmensitz oder das für den Käufer örtlich zuständige Gericht, unabhängig von der Höhe des Streitwertes.